Verwaltungsgerichtshof 97/01/1086

97/01/1086Cour administrative suprême23 sept. 1998

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/01/1086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1998

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die ihnen zugrundeliegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer sowie im Punkt "Durchsuchung der persönlichen Besitztümer und Schlafstellen der Beschwerdeführer" zurückweisen (und damit auch hinsichtlich ihres Ausspruchs über die den Beschwerdeführern zum Ersatz auferlegten Kosten), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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