Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/01/1084
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1998
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die ihnen zugrunde liegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer zurückweisen (und damit auch hinsichtlich ihres Ausspruchs über die den Beschwerdeführern zum Ersatz auferlegten Kosten), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.