Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/15/0257
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.09.1998
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.