Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/15/0180
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.1997
Spruch
Der Bescheid vom 25. April 1996 betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.