Verwaltungsgerichtshof 96/05/0023

96/05/0023Cour administrative suprême25 juin 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/05/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Bescheidspruches I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.532,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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