Verwaltungsgerichtshof 96/05/0017

96/05/0017Cour administrative suprême27 févr. 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/05/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Erstbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- und den Zweitbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführer wird abgewiesen.

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