Verwaltungsgerichtshof 96/03/0079

96/03/0079Cour administrative suprême10 juil. 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/03/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen, also hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 2 KFG 1967, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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