Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/03/0079
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen, also hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 2 KFG 1967, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.