Verwaltungsgerichtshof 95/21/0839

95/21/0839Cour administrative suprême18 oct. 1995

Regest

Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0839

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des vorgenannten Antrages richtet, zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.