Verwaltungsgerichtshof 95/21/0375

95/21/0375Cour administrative suprême8 oct. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0375

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), in "Jugoslawien" sowie im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG in der Slowakei und Ungarn bedroht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben;

2. im übrigen beschlossen:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Feststellung, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in "Jugoslawien" bedroht, eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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