Verwaltungsgerichtshof 95/21/0190

95/21/0190Cour administrative suprême15 déc. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/21/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil 1 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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