Verwaltungsgerichtshof 95/20/0679

95/20/0679Cour administrative suprême9 oct. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/20/0679

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1997

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 betrifft, zurückgewiesen.

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