Verwaltungsgerichtshof 95/19/0062

95/19/0062Cour administrative suprême20 juin 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/19/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1996

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

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