Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/17/0025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung des Zuschlages gemäß § 1 des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.