Verwaltungsgerichtshof 95/11/0222

95/11/0222Cour administrative suprême14 nov. 1995

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Zeugenbeweis Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1995

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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