Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/08/0172
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit darin die Berufung gegen Spruchpunkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides (Verhängung eines Zuschlages zum Karenzurlaubsgeld) abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.