Verwaltungsgerichtshof 95/08/0088

95/08/0088Cour administrative suprême5 sept. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0088

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 35.673,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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