Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/08/0088
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 35.673,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.