Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/06/0245
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1996
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung richtet, zurückgewiesen,
und
2. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I und der Abschnitt "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen" in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.