Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/06/0213
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1996
Spruch
I. zu Recht erkannt:
die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von insgesamt
S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Der Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.