Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 95/06/0052
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1995
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos erklärt.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.