Verwaltungsgerichtshof 95/05/0326

95/05/0326Cour administrative suprême25 juin 1996

Regest

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0326

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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