Verwaltungsgerichtshof 95/05/0052

95/05/0052Cour administrative suprême27 févr. 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm im Spruchpunkt 2.) die Entfernung von Wänden angeordnet worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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