Verwaltungsgerichtshof 94/19/0277

94/19/0277Cour administrative suprême10 mars 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/19/0277

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1994

Spruch

Der den Erstbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hingegen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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