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94/18/0323•Verwaltungsgerichtshof 94/18/0323
94/18/0323Cour administrative suprême18 mai 1995
Jugendstraftat Soziale Intergration
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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