Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/17/0159
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.1994
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt 1. des mündlich verkündeten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides vom 25. Februar 1994 sowie der mündlich verkündete Bescheid vom 30. März 1994 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
1. Die Beschwerde gegen den mündlich verkündeten, an Dkfm. P gerichteten Bescheid vom 25. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. März 1994 wird zurückgewiesen.