Verwaltungsgerichtshof 94/16/0057

94/16/0057Cour administrative suprême16 nov. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/16/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Stempelgebühren und Gebührenerhöhungen für die Eingaben vom 9. Februar 1987 und vom 28. Jänner 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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