Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/14/0059
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Pfändungsgebühr mit S 15.458,-- für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.