Verwaltungsgerichtshof 94/14/0059

94/14/0059Cour administrative suprême13 sept. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/14/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Pfändungsgebühr mit S 15.458,-- für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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