Verwaltungsgerichtshof 94/13/0046

94/13/0046Cour administrative suprême29 mai 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/13/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1996

Spruch

A) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 1989 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Jahres 1990 wird zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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