Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/12/0100
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.