Verwaltungsgerichtshof 94/12/0100

94/12/0100Cour administrative suprême14 sept. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Sie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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