Verwaltungsgerichtshof 94/11/0055

94/11/0055Cour administrative suprême19 avr. 1994

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht örtliche Zuständigkeit Einwendung der entschiedenen Sache Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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