Verwaltungsgerichtshof 94/11/0052

94/11/0052Cour administrative suprême28 juin 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird in dem Umfang als unzulässig zurückgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung eines Tonfolgehornes versagt wird.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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