Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/10/0176
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Abspruches über die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie die Erlassung des Entfernungsauftrages betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.