Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/10/0166
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 1 (Lärmerregung) samt diesbezüglicher Kostenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.