Verwaltungsgerichtshof 94/10/0125

94/10/0125Cour administrative suprême3 juin 1996

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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