Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/09/0163
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beschwerdeführers in der Frage von Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Straf- und Kostenausspruch keine Folge gegeben wurde, sowie hinsichtlich der auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens; im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.