Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/09/0111
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Schuldspruch zu Punkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, sowie hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.