Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/09/0036
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines ersten Spruchpunktes (Stattgebung der Berufung des Landesarbeitsamtes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.