Verwaltungsgerichtshof 94/06/0130

94/06/0130Cour administrative suprême16 mars 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin werden abgewiesen.

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