Verwaltungsgerichtshof 94/06/0020

94/06/0020Cour administrative suprême9 juin 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1994

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Dezember 1993, Zl. Ve1-550-1880/9, wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde, sowie der Erst- und des Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid zur Zl. Ve1-550-1880/8 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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