Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/06/0015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.1994
Spruch
I. Der zu 1. (Zl. 94/06/0015) angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und in Anwendung des § 62 Abs. 2 VwGG wird zu 2. (Zl. 94/06/0068) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. September 1993, Zl. P 3891/1933, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wendung "im Zusammenhalt mit § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung" im Spruch zu entfallen hat.
III. Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von
S 18.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.