Verwaltungsgerichtshof 94/05/0150

94/05/0150Cour administrative suprême28 juin 1994

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994 wird als unbegründet abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.