Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/05/0142
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1995
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.