Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/05/0114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, daß "Künftighin bei Dividendenausschüttungen als Bemessungsgrundlage das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von S 75 Mio. heranzuziehen ist", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.