Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/04/0037
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1994
Spruch
I) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, hinsichtlich seines Ausspruches über die von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei zu leistende Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.