Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/04/0011
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.11.1994
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, insoweit sie von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 85.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der 1.- bis 27.-, 29.- bis 31.-, 33.- bis 71.-, 73.- bis 79.-, 82.- bis 84.-, 86.- bis 95.-, 97.- bis 117.-, 119.- bis 125.- und 127.- bis 141.-Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang seiner Erledigung der Berufungen der "in der Zustellverfügung (des angefochtenen Bescheides) unter 3) bis
- und 145) bis 198) genannten Berufungswerber" aufgehoben.
Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.