Verwaltungsgerichtshof 94/04/0011

94/04/0011Cour administrative suprême8 nov. 1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/04/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1994

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 85.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der 1.- bis 27.-, 29.- bis 31.-, 33.- bis 71.-, 73.- bis 79.-, 82.- bis 84.-, 86.- bis 95.-, 97.- bis 117.-, 119.- bis 125.- und 127.- bis 141.-Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang seiner Erledigung der Berufungen der "in der Zustellverfügung (des angefochtenen Bescheides) unter 3) bis

  1. und 145) bis 198) genannten Berufungswerber" aufgehoben.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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