Verwaltungsgerichtshof 94/03/0319

94/03/0319Cour administrative suprême22 mars 1995

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0319

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1995

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen

a) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit.; b) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 zweiter Satz und § 52 Z. 24 leg. cit. und c) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 leg. cit.) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteiles aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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