Verwaltungsgerichtshof 94/03/0246

94/03/0246Cour administrative suprême30 nov. 1994

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1994

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 betrifft, abgelehnt;

II) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten für den "Alkotest/Blutvenüle/Alkomat" im Ausmaß von S 10,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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