Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/03/0167
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.1995
Spruch
1. Die Beschwerde der X-Großhandelsgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1992, Zl. 11 - 14 S 16 - 92/1, wird als unbegründet abgewiesen.
Die X-Großhandelsgesellschaft m.b.H. hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von
S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 1992, Zl. 11 - 14 S 16 - 92/6, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der X-Großhandelsgesellschaft m. b.H. Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- und der Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.