Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/03/0161
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. November 1991, Zl. MA 63-P 264/86, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, Folge gegeben.
2. zu Recht erkannt:
Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.