Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 94/03/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1994
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.