Verwaltungsgerichtshof 94/02/0500

94/02/0500Cour administrative suprême24 févr. 1995

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0500

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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